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Beschreibung von Arbeitsweise und Zusammensetzung von Vorstand, Aufsichtsrat und Ausschüssen der HORNBACH HOLDING AG
Die HORNBACH HOLDING AG mit Sitz in Neustadt an der Weinstraße unterliegt den Vorschriften des deutschen Aktien-, Kapitalmarkt- und Mitbestimmungsrechts sowie den Bestimmungen der eigenen Satzung. Entsprechend besteht bei der HORNBACH HOLDING AG eine dualistische Führungsstruktur, die dem Vorstand die Leitung und dem Aufsichtsrat die Überwachung des Unternehmens zuweist.
Zusammensetzung und Arbeitsweise des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat der HORNBACH HOLDING AG besteht aus sechs Mitgliedern. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats koordiniert die Arbeit des Aufsichtsrats und nimmt die Belange des Aufsichtsrats nach außen wahr. Bei Abstimmung im Aufsichtsrat hat bei Stimmengleichheit der Vorsitzende des Aufsichtsrats die ausschlaggebende Stimme.
Vorstand und Aufsichtsrat arbeiten im Interesse des Unternehmens eng zusammen. Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung und begleitet den Vorstand beratend. Er bestellt die Mitglieder des Vorstands, beruft sie ab und ist zuständig für den Abschluss, die Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge mit den Mitgliedern des Vorstands. Maßnahmen des Vorstands, die die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Unternehmens grundlegend beeinflussen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat enthält hierzu einen Katalog mit zustimmungspflichtigen Geschäften oder Maßnahmen. Der Kreis der zustimmungsbedürftigen Geschäfte kann durch Beschluss des Aufsichtsrats jederzeit erweitert oder eingeschränkt werden.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind allein auf die Wahrung des Unternehmensinteresses verpflichtet. Sie sind weder an
Aufträge noch an Weisungen gebunden. Sie dürfen bei ihren Entscheidungen weder persönliche Interessen verfolgen noch
Geschäftschancen, die dem Unternehmen zustehen, für sich nutzen. Die Aufsichtsratsmitglieder sollen Interessenkonflikte,
insbesondere solche, die aufgrund einer Beratung oder Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sonstigen
Geschäftspartnern entstehen könnten, dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats gegenüber offen legen. Wesentliche und nicht nur
vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines Mitglieds des Aufsichtsrats sollen zur Beendigung des Mandats
führen. Interessenkonflikte sind im Geschäftsjahr nicht aufgetreten. Berater- und sonstige Dienstleistungs- und
Werkverträge eines Aufsichtsratsmitglieds mit der Gesellschaft bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats.
Im Geschäftsjahr 2009/2010 lagen mit Ausnahme eines Beratervertrags, der mit einem symbolischen Betrag vergütet wird, keine
weiteren zustimmungspflichtigen Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern vor.
Der Aufsichtsrat hat folgende Ausschüsse gebildet:
- Vermittlungsausschuss
- Personalausschuss
- Finanz- und Prüfungsausschuss (Audit Committee)
Die Besetzung der Ausschüsse sowie die Beschreibung ihrer Arbeitsweisen sind detailliert im Geschäftsbericht des HORNBACH HOLDING AG Konzerns dargestellt.
Zusammensetzung und Arbeitsweise des Vorstands
Der Vorstand der HORNBACH HOLDING AG besteht aus zwei Mitgliedern. Die Zusammensetzung und die Zuständigkeitsbereiche des
Vorstands werden ebenfalls im Geschäftsbericht des HORNBACH HOLDING AG Konzerns beschrieben. Der Vorstand hat sich eine
Geschäftsordnung gegeben. Er führt die Geschäfte der Gesellschaft in gemeinschaftlicher Verantwortung aller seiner Mitglieder.
Die Compliance zur Einhaltung von Recht, Gesetz und unternehmensinternen Richtlinien bildet dabei eine wesentliche Leitungsaufgabe.
Der Vorstand tritt gewöhnlich einmal pro Woche oder bei Bedarf ad hoc zusammen.
Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten Fragen
der Unternehmensstrategie, der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Finanz- und Ertragslage sowie der Risikolage und des
Risikomanagements. Er legt dem Aufsichtsrat außerdem die Investitions-, Finanz- und Ertrags¬planung für den Konzern für das
kommende Geschäftsjahr sowie die Mittelfristplanung (5 Jahre) vor. Über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage
und Entwicklung sowie die Leitung des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind, unterrichtet der Vorsitzende des Vorstands
den Aufsichtsratsvorsitzenden unverzüglich. Geschäfte und Maßnahmen, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen, werden dem
Aufsichtsrat rechtzeitig vorgelegt. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Interessenkonflikte dem Aufsichtsrat gegenüber
unverzüglich offen zu legen und die anderen Vorstandsmitglieder hierüber zu informieren. Nebentätigkeiten, insbesondere
Aufsichtsratsmandate außerhalb des Konzerns, dürfen Vorstandsmitglieder nur mit Zustimmung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats
übernehmen. |
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