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Erklärung zum Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat der HORNBACH-Baumarkt-Aktiengesellschaft erklären hiermit gemäß § 161 AktG, dass den Empfehlungen des „Deutschen Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 6. Juni 2008 - bekannt gemacht am 8. August 2008 - seit der letzten Entsprechenserklärung bis zum 5. August 2009 grundsätzlich entsprochen wurde. Nicht angewandt wurden die Empfehlungen aus den Ziffern 4.2.3 Absatz 3 Satz 2 und 4, Absatz 4 und 5, 5.3.3, 5.4.1 Satz 2 und 5.4.6 Abs. 3 Satz 1 und 2.

Seit dem 5. August 2009 wurde und wird den Empfehlungen in der Fassung vom 18. Juni 2009 – bekannt gemacht am 5. August 2009 – grundsätzlich entsprochen. Nicht angewandt wurden und werden die Empfehlungen aus den Ziffern 3.8 Absatz 2 Satz 2, 4.2.3 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5, 5.3.3, 5.4.1 Satz 2 und 5.4.6 Abs. 3 Satz 1 und 2.

Die genannten Abweichungen von den Empfehlungen beruhen auf folgenden Gründen:

a) Ziffer 3.8 Absatz 2 Satz 2:
Der Kodex empfiehlt in Ziffer 3.8 Absatz 2 Satz 2 in einer D&O Versicherung einen bestimmten Selbstbehalt zu vereinbaren. Dieser soll sich auch für Aufsichtsratsmitglieder an den neuen gesetzlichen Bestimmungen für Vorstandsmitglieder orientieren, die durch das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung vom 31. Juli 2009 neu geschaffen wurden. Ein solcher Selbstbehalt zu Lasten der Aufsichtsratsmitglieder soll nicht vereinbart werden. Er mindert die Attraktivität der Aufsichtsratstätigkeit und damit auch die Chancen der Gesellschaft im Wettbewerb um qualifizierte Kandidaten. Sie trifft zudem Arbeitnehmervertreter unbotmäßig. Der Empfehlung aus Ziffer 3.8 Absatz 2 Satz 2 wurde und wird daher nicht entsprochen.

b) Ziffer 4.2.3 Absatz 3 Satz 2:
Der Kodex empfiehlt in Ziffer 4.2.3 Absatz 3 Satz 2, dass Aktienoptionen und vergleichbare Gestaltungen auf anspruchsvolle Vergleichsparameter bezogen sein sollen. Der im Jahre 1999 beschlossene Aktienoptionsplan für die HORNBACH-Baumarkt-Aktiengesellschaft enthält keine Vergleichsparameter, sondern eine Ausübungshürde. In eventuell zukünftigen Aktienoptionsplänen werden entsprechende Vergleichsparameter berücksichtigt.

c) Ziffer 4.2.3 Absatz 3 Satz 4 in der Fassung vom 6. Juni 2008:
Darüber hinaus empfahl der Kodex in Ziffer 4.2.3 Absatz 3 Satz 4 in der Fassung vom 6. Juni 2008, dass der Aufsichtsrat für außerordentliche nicht vorhergesehene Entwicklungen eine Begrenzungsmöglichkeit (Cap) vereinbaren soll. Diese Begrenzungsmöglichkeit ist im Aktienoptionsplan der HORNBACH-Baumarkt-Aktiengesellschaft aus dem Jahre 1999 nicht berücksichtigt, da ohnehin nur eine relativ geringe Zuteilung an Optionen für Mitglieder des Vorstands vorgesehen ist.

d) Ziffer 4.2.3 Absatz 4 und 5:
Des Weiteren wurden und werden die Empfehlungen aus Ziffer 4.2.3 Absatz 4 und 5 des Kodex („Abfindungs-Caps“) nicht angewandt. Ob und wie die Empfehlungen aus Ziffer 4.2.3 Absatz 4 und 5 rechtlich umsetzbar sind, ist nach wie vor umstritten. Die weiteren Entwicklungen sind hier abzuwarten. Im Übrigen erfolgt die Abweichung von Ziffer 4.2.3 Absatz 4 und 5 auch aus Wettbewerbserwägungen.

e) Ziffer 5.3.3:
Nach der Empfehlung in Ziffer 5.3.3 soll der Aufsichtsrat einen Nominierungsausschuss bilden, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vorschlägt. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat einen solchen Ausschuss nicht gebildet. Die Bildung erscheint uns nach den bisherigen Erfahrungen nicht erforderlich.

f) Ziffer 5.4.1 Satz 2:
Der Kodex empfiehlt in Ziffer 5.4.1 Satz 2 unter anderem die Festlegung einer Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder. Dieser Empfehlung wurde und wird nicht entsprochen, um Erfahrungen und Kompetenz zum Wohle des Unternehmens sichern zu können.

g) Ziffer 5.4.6 Absatz 3 Satz 1:
Der Kodex empfiehlt in Ziffer 5.4.6 Absatz 3 Satz 1 die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder im Corporate Governance Bericht individualisiert, aufgegliedert nach Bestandteilen, auszuweisen. Aufgrund der in der Satzung selbst geregelten Höhe der Vergütung des Aufsichtsrats halten wir eine individualisierte Angabe für nicht notwendig.

h) Ziffer 5.4.6 Absatz 3 Satz 2:
Der Kodex empfiehlt darüber hinaus in Ziffer 5.4.6 Absatz 3 Satz 2 die vom Unternehmen an Mitglieder des Aufsichtsrats bezahlten Vergütungen oder gewährten Vorteile für persönlich erbrachte Leistung, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistung, im Corporate Governance Bericht individualisiert gesondert anzugeben. Die HORNBACH-Baumarkt-Aktiengesellschaft nutzt in einem Fall die Möglichkeit, auf die Expertise eines Aufsichtsratsmitgliedes zu speziellen Themen zurückgreifen zu können. Die Zusammenarbeit erfolgt auf der Basis einer symbolischen Vergütung. Für eine individualisierte Darstellung sehen wir keinen Bedarf.

Bornheim bei Landau, den 16. Dezember 2009

HORNBACH-Baumarkt-Aktiengesellschaft
Der Aufsichtsrat            Der Vorstand
Archiv
Entsprechenserklärung


2009 (vom 19.05.2009; PDF, 28 KB)

2008 (vom 16.12.2008; PDF, 99 KB)

2007 (vom 28.11.2007; PDF, 32 KB)

2006 (vom 28.11.2006; PDF, 94 KB)

2005 (vom 08.12.2005; PDF, 96 KB)

2004 (vom 09.12.2004; PDF, 22 KB)

2003 (vom 26.11.2003; PDF, 22 KB)

2002 (vom 27.11.2002; PDF, 12 KB)