Erklärung zum Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat der HORNBACH HOLDING Aktiengesellschaft erklären hiermit gemäß § 161 AktG, dass den Empfehlungen des „Deutschen Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 6. Juni 2008 - bekannt gemacht am 8. August 2008 - seit der letzten Entsprechenserklärung bis zum 5. August 2009 grundsätzlich entsprochen wurde. Nicht angewandt wurden die Empfehlungen aus den Ziffern 4.2.3 Absatz 4 und 5, 5.3.3, 5.4.1 Satz 2 und 5.4.6 Absatz 3 Satz 1 und 2.
Seit dem 5. August 2009 wurde und wird den Empfehlungen in der Fassung vom 18. Juni 2009 – bekannt gemacht am 5. August 2009 – grundsätzlich entsprochen. Nicht angewandt wurden und werden die Empfehlungen aus den Ziffern 3.8 Absatz 2 Satz 2, 4.2.3 Absatz 4 und 5, 5.3.3, 5.4.1 Satz 2 und 5.4.6 Absatz 3 Satz 1 und 2.
Die genannten Abweichungen von den Empfehlungen beruhen auf folgenden Gründen:
a) Ziffer 3.8 Absatz 2 Satz 2:
Der Kodex empfiehlt in Ziffer 3.8 Absatz 2 Satz 2 in einer D&O Versicherung einen bestimmten Selbstbehalt zu vereinbaren. Dieser soll sich auch für Aufsichtsratsmitglieder an den neuen gesetzlichen Bestimmungen für Vorstandsmitglieder orientieren, die durch das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung vom 31. Juli 2009 neu geschaffen wurden. Ein solcher Selbstbehalt zu Lasten der Aufsichtsratsmitglieder soll nicht vereinbart werden. Er mindert die Attraktivität der Aufsichtsratstätigkeit und damit auch die Chancen der Gesellschaft im Wettbewerb um qualifizierte Kandidaten. Der Empfehlung aus Ziffer 3.8 Absatz 2 Satz 2 wurde und wird daher nicht entsprochen.
b) Ziffer 4.2.3 Absatz 4 und 5:
Die Empfehlungen aus Ziffer 4.2.3 Absatz 4 und 5 des Kodex („Abfindungs-Caps“) wurden und werden nicht angewandt. Ob und wie die Empfehlungen aus Ziffer 4.2.3 Absatz 4 und 5 rechtlich umsetzbar sind, ist nach wie vor umstritten. Die weiteren Entwicklungen sind hier abzuwarten. Im Übrigen erfolgt die Abweichung von Ziffer 4.2.3 Absatz 4 und 5 auch aus Wettbewerbserwägungen.
c) Ziffer 5.3.3:
Nach der Empfehlung in Ziffer 5.3.3 soll der Aufsichtsrat einen Nominierungsausschuss bilden, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vorschlägt. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat einen solchen Ausschuss nicht gebildet. Die Bildung erscheint uns nach den bisherigen Erfahrungen nicht erforderlich.
d) Ziffer 5.4.1 Satz 2:
Der Kodex empfiehlt in Ziffer 5.4.1 Satz 2 unter anderem die Festlegung einer Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder. Dieser Empfehlung wurde und wird nicht entsprochen, um Erfahrungen und Kompetenz zum Wohle des Unternehmens sichern zu können.
e) Ziffer 5.4.6 Absatz 3 Satz 1:
Der Kodex empfiehlt in Ziffer 5.4.6 Absatz 3 Satz 1 die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder im Corporate Governance Bericht individualisiert, aufgegliedert nach Bestandteilen, auszuweisen. Aufgrund der unseres Erachtens unbedenklichen Gesamtvergütung des Aufsichtsrats halten wir eine individualisierte Angabe für nicht notwendig.
f) Ziffer 5.4.6 Absatz 3 Satz 2:
Der Kodex empfiehlt darüber hinaus in Ziffer 5.4.6 Absatz 3 Satz 2 die vom Unternehmen an Mitglieder des Aufsichtsrats bezahlten Vergütungen oder gewährten Vorteile für persönlich erbrachte Leistung, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistung, im Corporate Governance Bericht individualisiert gesondert anzugeben. Die HORNBACH HOLDING Aktiengesellschaft nutzt in einem Fall die Möglichkeit, auf die Expertise eines Aufsichtsratsmitgliedes zu speziellen Themen zurückgreifen zu können. Die Zusammenarbeit erfolgt auf der Basis einer symbolischen Vergütung. Für eine individualisierte Darstellung sehen wir keinen Bedarf.
Neustadt an der Weinstraße, den 18. Dezember 2009
HORNBACH HOLDING Aktiengesellschaft
Der Aufsichtsrat Der Vorstand
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Archiv
Entsprechenserklärung
2009 (vom 20.05.2009; PDF, 22 KB)
2008 (vom 17.12.2008; PDF, 98 KB)
2007 (vom 04.12.2007; PDF, 25 KB)
2006 (vom 06.12.2006; PDF, 23 KB)
2005 (vom 08.12.2005; PDF, 47 KB)
2004 (vom 09.12.2004; PDF, 19 KB)
2003 (vom 26.11.2003; PDF, 24 KB)
2002 (vom 27.11.2002; PDF, 12 KB)
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