KONZERNLAGEBERICHT
Berichterstattung zu § 315 Abs. 4 HGB
Die HORNBACH-Baumarkt-AG als das Mutterunternehmen des
HORNBACH-Baumarkt-AG Konzerns nimmt einen organisierten
Markt im Sinne des § 2 Abs. 7 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) durch die von ihr ausgegebenen
stimmberechtigten Aktien in Anspruch und berichtet daher
gemäß § 315 Abs. 4 HGB i. d. F. des Übernahmerichtlinie-
Umsetzungsgesetzes.
Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals
Das Grundkapital der HORNBACH-Baumarkt-AG in Höhe von
47.220.180 € ist eingeteilt in 15.740.060 auf den Inhaber
lautende Stück-Stammaktien mit einem anteiligen Betrag am
Grundkapital von 3,00 € je Aktie. Jede Stück-Stammaktie
gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Zu den
weiteren Rechten und Pflichten der Stammaktien wird auf die
entsprechenden Regelungen des Aktiengesetzes verwiesen.
Direkte oder indirekte Beteiligungen am Kapital
Über mehr als 10 % der Stimmrechte verfügt die HORNBACH
HOLDING AG mit Sitz in Le Quartier Hornbach 19, 67433 Neustadt
an der Weinstraße, Deutschland. Ihr Anteilsbesitz und
damit ihr Stimmrechtsanteil belaufen sich zum
28. Februar 2009 auf 77,2 %.
„Change of Control“
Wesentliche Vereinbarungen zwischen der HORNBACH-Baumarkt-
AG und Dritten, die bei einem Kontrollwechsel
(„Change of Control“) wirksam werden, bestehen hinsichtlich
der Verträge zur langfristigen Finanzierung des Konzerns.
Gesetzliche Vorschriften und Satzungsbestimmungen über
die Ernennung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
und über Satzungsänderungen
Für die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
(§§ 84, 85 AktG) sowie für die Änderung der Satzung
(§§ 133, 179 AktG) sind die entsprechenden gesetzlichen
Vorschriften des Aktiengesetzes maßgeblich.
Befugnisse des Vorstands zur Ausgabe
und zum Rückkauf von Aktien
Gemäß § 4 der Gesellschaftssatzung (Grundkapital) ist der
Vorstand ermächtigt, mit jeweiliger Zustimmung des Aufsichtsrats
das Grundkapital der Gesellschaft bis zum
10. Juli 2013 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe
neuer Stückaktien um bis zu insgesamt € 7.500.000,00 gegen
Bareinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital I). Die neuen
Aktien können jeweils als stimmberechtigte Stammaktien oder
als Vorzugsaktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden. Der
Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen
festzulegen. Bei der Ausnutzung des genehmigten
Kapitals ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht
einzuräumen. Der Vorstand ist aber ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
- zum Ausgleich von Spitzenbeträgen,
- soweit es erforderlich ist, um Inhabern von durch die
Gesellschaft oder unmittelbare oder mittelbare einhundertprozentige
Beteiligungsgesellschaften ausgegebenen
oder noch auszugebenden Wandlungs- oder Optionsrechten
ein Bezugsrecht einzuräumen, wie es ihnen nach
Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts zustehen
würde,
- um Arbeitnehmern der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften
neue Aktien bis zu einem Gesamtvolumen von € 750.000,00 als Belegschaftsaktien zum Bezug anzubieten,
- soweit der Anteil am Grundkapital der neuen Aktien, für die
das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt zehn
vom Hundert des vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt
und zwar weder im Zeitpunkt des Beschlusses dieser
Ermächtigung, noch im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser Ermächtigung oder im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung und der Ausgabebetrag der neuen Aktien
jeweils den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.
Auf die Begrenzung auf zehn vom Hundert des Grundkapitals sind gegebenenfalls diejenigen Aktien anzurechnen, die
aufgrund anderweitiger unmittelbarer oder entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder
veräußert wurden oder auszugeben sind. Dies betrifft insbesondere
die Veräußerung eigener Aktien, die aufgrund
einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß
§§ 71, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. Ferner Aktien, die
zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungsund/
oder Optionsrechten ausgegeben bzw. auszugeben
sind, wenn die Schuldverschreibungen aufgrund einer
Ermächtigung gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4
AktG begeben wurden.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit jeweiliger Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum
10. Juli 2013 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von
neuen Stückaktien um bis zu insgesamt € 15.000.000,00
gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes
Kapital II). Die neuen Aktien können jeweils als stimmberechtigte
Stammaktien oder als Vorzugsaktien ohne Stimmrecht
ausgegeben werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen festzulegen. Bei der
Ausnutzung des genehmigten Kapitals ist den Aktionären
grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist
aber ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, sofern die Kapitalerhöhungen
gegen Sacheinlage zum Zwecke des Erwerbs von
Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen erfolgen.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in dem Umfang
auszuschließen, in dem es erforderlich ist, Inhabern von durch
die Gesellschaft oder unmittelbare oder mittelbare einhundertprozentige
Beteiligungsgesellschaften ausgegebenen oder
noch auszugebenden Wandlungs- oder Optionsrechten ein
Bezugsrecht einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des
Wandlungs- oder Optionsrechts zustehen würde. Ferner
können Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre
ausgenommen werden.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, den Wortlaut der Satzung
entsprechend dem jeweiligen Bestand und der jeweiligen
Ausnutzung des genehmigten Kapitals und eines bedingten
Kapitals anzupassen.